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Anhang III der Systembeschreibung |
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| PEFC/04-01-01 | |
FÜR DEUTSCHLAND Leitlinie für nachhaltige Waldbewirtschaftung zur Einbindung des Waldbesitzers in den regionalen Rahmen Verabschiedet am 19. Januar 2005, vom Deutschen Forst-Zertifizierungsrat (DFZR) Stand: 11. Januar 2006 |
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Auszüge aus dem o. g. Dokument:
| Selbstwerber | Dienstleister | |||
| Privat | Gewerblich | |||
| 1. | Erfahrung beim Umgang mit der Motorsäge (durch den Besuch eines Grundlehrganges zu dokumentieren) | X | X | X |
| 2. | Qualifiziertes Personal (Maschinenführer-/Forstwirt-Ausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung) | X | X | |
| 3. | Einhaltung der UVV, insbesondere - geeignete persönliche Schutzausrüstung (Helm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Sicherheitsschuhe, Schnittschutzhose, Handschuhe), - keine Alleinarbeit mit der Motorsäge, mit Seilwinde und beim Baumbesteigen, - Absperren der Hiebsflächen (keine Personen im Gefahrenbereich), - Mitführen von Erste-Hilfe-Material vor Ort. - Einbindung in die Rettungskette (Sinngemäß siehe) |
X | X | X |
| 4. | Maschinen nur auf den markierten Rückegassen und Fällungsschäden vermeiden (vgl. PEFC-Schwellenwert) | X | X | X |
| 5. | Ausschließlich Aufarbeitung der zugewiesenen Bäume/Kronen (Bedeutung von liegendem und stehendem Totholz) | X | X | X |
| 6. | Geeignete Geräte und Maschinen mit funktionssicheren sicherheitstechnischen Einrichtungen (möglichst mit KWF-Gebrauchswertprüfung (FPA)) | X | X | X |
| 7. | Verwendung biologisch schnell abbaubarer Kettenhaftöle, Sonderkraftstoffe und Hydraulikflüssigkeiten, sofern technisch sinnvoll und möglich. | X | X | X |
| 8. | Mitführen eines Notfall-Sets für Ölhavarien | X | X | |
| 9. | Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen | X | X | |
| 10. | Gewerbeanmeldung, gewerbesteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zugehörigkeit Berufsgenossenschaft, Versicherungsnachweise (Sozial-, Haftpflichtversicherung), Aufenthalts-/ Arbeitserlaubnis für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten | X | X | |
| 11. | Einhaltung der tariflichen Vorgaben | X | X | |
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Wenn keine schriftlichen Verträge mit den Selbstwerbern/Dienstleistern geschlossen werden, sollen o. g. Inhalte in einem Merkblatt festgehalten werden, dessen Erhalt vom Selbstwerber/Dienstleister per Unterschrift bestätigt wird. Alle begleitenden Personen sind über o. g. Regeln zu informieren. Bei Subunternehmereinsatz muss eine Bestätigung vorliegen, dass die Vertragsinhalte auch von diesem eingehalten werden.
Bei Missachtung der genannten Regeln ist der sofortige Ausschluss von der Holzwerbung und ggf. eine Vertragsstrafe in Aussicht zu stellen.
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| PEFC-Standards für Deutschland Gesetzliche und andere Forderungen 2. Gesundheit und Vitalität des Waldes |
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| 2.5 Bei Holzerntemaßnahmen sind Schäden an Bestand und Boden weitestgehend zu vermeiden. Hierfür ist es erforderlich, flächiges Befahren grundsätzlich zu unterlassen. | (a) Leitfaden 3 |
| 2.6 Ein dauerhaftes Feinerschließungsnetz ist aufzubauen, das einem wald- und bodenschonenden Maschineneinsatz Rechnung trägt. Der Rückegassenabstand darf grundsätzlich 20 m nicht unterschreiten. Bei verdichtungsempfindlichen Böden sind größere Abstände anzustreben. | (a) Bei besonderen topographischen Situationen kann von einer streng schematischen Feinerschließung abgewichen werden, wenn daduch Schäden an Boden oder Bestand vermieden werden können. |
| 2.7 Die technische Befahrbarkeit der Rückegassen soll erhalten bleiben. | (a) Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Rückegasse als Widerlager für Fahrzeuge ist sicherzustellen. Der Gleisbildung ist insbesondere durch folgende Maßnahmen entgegenzuwirken: optimale Planung und Logistik zur Reduktion der Überfahrten, witterungsbedingte Unterbrechungen der Holzernte, Stabilisierung der Rückegassen durch Reisigauflage, Ausnutzen aller technischer Optionen und Leistungen der Maschinen. |
| 2.8 Das Befahren zusätzlich zur Holzernte (Bodenbearbeitung, Pflanzung, Saat) ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu begrenzen. Bei verdichtungsempfindlichen Böden ist das Befahren bodenschonend (geringe Bodenfeuchtigkeit, bodenpfleglicher Maschineneinsatz) zu gestalten. | (a) Die Prüfkriterien des Kuratoriums für Waldarbeit und Forstechnik (KWF) geben Anhaltspunkte für die Bodenpfleglichkeit des Maschineneinsatzes: z. B. geringer Reifeninnendruck, geringe Radlast, möglichst Breitreifen, möglichst großer Reifendurchmesser. |
| 2.9 Fällungs- und Rückeschäden am bestehenden Bestand und an der Verjüngung sind durch pflegliche Waldarbeit zu vermeiden. | (a) Z-Bäume dürfen grundsätzlich nicht beschädigt werden. Am verbleibenden Bestand dürfen die Rückeschäden nur bei maximal 10 % der Stammzahl vorkommen. Auf entsprechende Schlagordnung und Schonung der Verjüngung ist zu achten. |
| 5. Schutzfunktionen der Wälder | |
| 5.5 Auf eine flächige, in den Mineralboden eingreifende Bodenbearbeitungist zu verzichten. | (a) Eine schonende Bodenverwundung sowie eine plätzeweise und streifenweise Bodenbearbeitung ist zulässig, wenn die Einleitung einer Verjüngung auf anderem Wege nicht möglich ist. (b) Der Vollumbruch ist untersagt. Hierunter fällt nicht der Vollumbruch vor Erstaufforstungen und von Waldbrandschutzstreifen. |
| 5.6 Biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle und Hydraulikflüssigkeiten sind zu verwenden, sofern technisch sinnvoll und möglich. Eine Ausnahme gilt bei Hydraulikflüssigkeiten, wenn keine Freigabe des Maschinenherstellers vorliegt. Notfall-Sets für Ölhavarien mit einer ausreichender Auffangkapazität müssen stets an Bord der Maschine mitgeführt werden. | (a) Der Einsatz von Bioöl ist durch Beschaffungsnachweis oder bei Neumaschinen durch die Betriebsanleitung oder durch andere geeignete Nachweise (z. B. Ölanalyse) zu belegen. |
| 6. Gesellschaftliche und soziale Funktionen der Wälder | |
| 6.2 Werden im Forstbetrieb forstwirtschaftliche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt, sollen deren Beschäftigte die erforderliche Qualifikation (s. o.) dokumentieren. | (a) Leitfaden 3 |
| 6.3 In der Waldarbeit sollen bei vergleichbarem Leistungsangebot und örtlicher Verfügbarkeit nur solche Dienstleistungs-, Lohnunternehmer und gewerbliche Selbstwerber eingesetzt werden, die ein RAL-Gütezeichen, ein Deutsches Forst-Service-Zertifikat oder ein vergleichbares von PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen. | (a) Beim Einsatz von Dienstleistungs- und Lohnunternehmern sowie gewerblichen Selbstwerbern, die ein RAL-Gütezeichen, ein Deutsches Forst-Service-Zertifikat oder ein vergleichbaes, von PEFC anerkanntes Zertifikat besitzen, können die in Leitfaden 3 aufgelisteten Anforderungen, ausschließlich der Einhaltung der tarifvertraglichen Vorgaben, als erfüllt angesehen werden. (b) Ich-AGs, Maschinenringe und bäuerliche Zuerwerbsbetriebe sind von dieser Regelung ausgenommen. |
| 6.6 Die Beschäftigten in der Forstwirtschaft werden auf Grundlage geltender Tarifverträge der Forstwirtschaft beschäftigt. Sofern für den einzelnen Betrieb oder Beschäftigten keine Tarifbindung vorliegt, kommen regional geltende oder vergleichbare Bedingungen der Land- und Forstwirtschaft zur Anwendung. Sie sind Bestandteil des Arbeitsvertrages. | |
| Aus der PEFC „Systembeschreibung zur Zertifizierung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung“
8. EINBINDUNG DES WALDBESITZERS IN DEN REGIONALEN RAHMEN |
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8.1.2.2 Teilnahme eines forstlichen Zusammenschlusses in der Funktion einer Zwischenstelle
Der forstliche Zusammenschluss hält die Liste der teilnehmenden Waldbesitzer mit den relevanten Daten gemäß freiwilliger Selbstverpflichtung (Registrierliste) aktuell und bestätigt Kunden, die ein PEFC-Chain-of-Custody-Zertifikat besitzen, ob ein Mitglied an der PEFC-Zertifizierung teilnimmt. |